Schlittenhunde(sport) / Hundeverordnung

 

 


Die Tierschutz-Hundeverordnung ist am 1.9.2001 in Kraft getreten und ersetzt die VO über das Halten von Hunden im Freien von 1974. Den Volltext findet ihr unter http://www.verbraucherschutzministerium.de/ (Tierschutz) als Pdf-Datei.

Im folgenden -stichwortartig- die wichtigsten Regelungen, die für verantwortungsbewußte Hundehalter eigentlich selbstverständlich sind.

Meine Kommentare und Ergänzungen zur Verordnung sind in dieser Form gedruckt.

§2 Allgemeine Anforderungen

- Ausreichend Auslauf im Freien (außerhalb des Zwingers)
- Ausreichend Umgang mit der Betreuungsperson
- Gruppenhaltung ist vorgeschrieben

(Ausnahmen möglich: Gesundheit, Verhalten z.B. Unverträglichkeit)

§3 Anforderung an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Sachkundige Person bei gewerbsmäßigen Züchtern erforderlich (Sachkundenachweis)
Bestehende Sachkundenachweise (§11 Tierschutzgesetz) gelten noch bis 1.9.2002

Die Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz besagt, dass „in der Regel" von gewerbsmäßiger Zucht auszugehen ist, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen vorhanden sind oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr fallen. „In der Regel" heißt nicht „automatisch": Ein reiner Sportzwinger mit 3 Hündinnen, der nachweislich nicht züchtet, kann kaum als gewerbsmäßige Zucht angesehen werden.

§4 Anforderungen an das Halten im Freien

Schutzhütte wärmegedämmt.
Größe: Hütte muß verhaltensgerechte Bewegung und das Hinlegen ermöglichen.
Hund soll den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten können.

Eine wesentliche „Erwärmung" einer Hütte dürften Schlittenhunde, bedingt durch ihr dichtes, gut isolierendes Fell, kaum zustande bringen.
Gemeint ist, dass die Hütte nicht übermäßig groß gebaut wird.

Witterungsgeschützter (=überdachter) schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden.

§5 Haltung in Räumen

Tageslicht (Fenstergröße 1/8 der Bodenfläche).
Wenn Räume nicht bewohnt: Grundfläche wie Zwinger.
wenn nicht beheizbar: Schutzhütte.

§6 Zwingerhaltung

Widerristhöhe 50-65cm Bodenfläche 8 qm
Widerristhöhe über 65cm Bodenfläche 10 qm
Für jeden weiteren Hund bzw. Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der obigen Fläche.
Keine Seite kürzer als 2 m.

Dies sind nur Mindestmaße !!! Ein großzügig gebauter Zwinger hat nicht so sehr die Funktion das Bewegungsbedürfnis der Hunde zu
befriedigen, er ist vor allem im Zusammenhang mit der geforderten Gruppenhaltung wichtig.
Nur wenn der Zwinger groß genug ist, können sich Hunde bei Spannungen im Rudel aus dem Weg gehen, was die Gefahr
von Beißereien erheblich vermindert.

Einfriedung gesundheitsunschädlich.
Boden soll leicht sauber und trocken zu halten sein.
Freie Sicht nach außen.
Keine stromführenden Vorrichtungen, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann.
Einzeln gehaltene Hunde sollen Sichtkontakt zu den anderen Hunden haben.

§7 Anbindehaltung

- Laufvorrichtung 6m lang, 5m seitlicher Bewegungsspielraum.
- Breite nicht einschneidende Halsbänder.
- Gegen Aufdrehen gesichert.
Bei Begleitung einer Betreuungsperson während Tätigkeiten für die der Hund ausgebildet wurde: Länge der Anbindevorrichtung 3m.

Diese Regelung hat bei Schlittenhundesportlern für einige Aufregung gesorgt, da man hier den Zwang zu gigantischen Stake-Outplätzen vermuteten konnte. Jedoch ist unter Anbindehaltung nach Aussage des Ministeriums eine Haltung zu verstehen, die den "überwiegenden Teil den Tages einnimmt" (> 12 Stunden). Dies ist auf Schlittenhunderennen nicht der Fall, sodass die Regelung für unseren Sport nicht zutrifft!

Hier gilt die Anforderung, dass die Kettenlänge so bemessen sein muß, dass die Hunde stehen und sich ablegen können. Sie sollen soziale Kontakte zu Nachbartieren aufnehmen können, ohne dass es zu Verwicklungen kommt.

Die Haltung von Schlittenhunden am Rennort ausschließlich in den Transportboxen ist keine Alternative, da sie den Hunden weder genügend Sicht- bzw. Sozialkontakt, noch ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet!

Anbindehaltung ist verboten
- für Hunde unter 12 Monaten
- im letzten Drittel der Trächtigkeit
- säugende Hündin

§8 Fütterung und Pflege

- Wasser und Futter in ausreichender Menge und Qualität.
- Regelmäßige Pflege.
- Mindestens 1mal täglich Kontrolle der Unterbringung.
- Ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen wenn Hund unbeaufsichtigt im Fahrzeug bleibt.
- Empfohlene Mindestmaße für Lüftungsgitter: 2 mal 100 cm_ pro Einzelbox, zugfrei angeordnet.
- Aufenthaltsbereich sauber und ungezieferfrei halten, Kot täglich entsorgen
.

Wolfram Schön
Tierschutzbeauftragter

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